Häufig gestellte Fragen zum „Begleiteten Umgang“

Was ist begleiteter Umgang?

Beim begleiteten Umgang kann der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang mit seinem Kind – sei es durch gemeinsamen Wunsch der Eltern oder aufgrund und im Sinne einer gerichtlicherseits festgelegten Einschränkung des Umgangs – nur in Begleitung einer dritten Person durchführen. Hierfür bietet der Familien-Notruf München sowohl entsprechendes Fachpersonal als auch kindgerecht ausgestattete Räumlichkeiten an.

Ist der begleitete Umgang an Voraussetzungen geknüpft?

Zunächst müssen sich beide Elternteile melden und ihren Wunsch, den begleiteten Umgang beim Familien-Notruf München in Anspruch zu nehmen, erklären.

Darüber hinaus muss sich die jeweilige Fallkonstellation mit dem Konzept des Familien-Notruf München für den begleiteten Umgang vereinbaren lassen. Dieses sieht vor, dass wir den begleiteten Umgang nur und ausschließlich in Kombination mit begleitender Beratung der Eltern anbieten. Insofern sollte bei den Eltern die Bereitschaft bestehen, zumindest mittelfristig auch an gemeinsamen Beratungsgesprächen teilzunehmen. Auch sollten Klarheit und Einverständnis dahingehend bestehen, dass der begleitete Umgang am Familien-Notruf München eine befristete Maßnahme darstellt, deren Ziel es ist, die Eltern künftig zur selbstständigen und unbegleiteten Organisation und Durchführung der Umgangskontakte zu befähigen.

Wie oft wird der begleitete Umgang stattfinden?

Wir bieten bis zu max. 20 begleitete Umgangskontakte an, die in der Regel, abhängig vom Alter des Kindes, wöchentlich bzw. 14-tägig, jeweils ca. 2 Stunden stattfinden. Andere Formen, wie beispielsweise längere Umgangskontakte sind im Einzelfall und nach Rücksprache der Beteiligten möglich.

Ist der begleitete Umgang mit Kosten verbunden?

Der begleitete Umgang wird vom Familien-Notruf München bis zu maximal 20 begleiteten Umgangskontakten finanziert und ist für Sie kostenfrei.

Sollte bis dahin keine gemeinsame Vereinbarung erzielt worden sein, ist im Einzelfall eine Fortführung unter finanzieller Beteiligung der Eltern auf Spendenbasis möglich.

Kann mein Kind die UmgangsbegleiterIn und die Räume kennenlernen?

Ihr Kind wird vorab in einem gesonderten Termin sowohl die Räumlichkeiten als auch die UmgangsbegleiterIn kennenlernen, um mit beiden vertraut zu werden. Dies soll Ihrem Kind die notwendige Sicherheit vermitteln, sich dann auch gut auf den Kontakt mit dem anderen Elternteil einlassen zu können.

Was muss ich tun, wenn ich einmal einen Termin nicht einhalten kann?

Im Sinne Ihrer Kinder erwarten wir als durchführende Einrichtung Kontinuität und Verlässlichkeit. Begründete Absagen eines Termins sind natürlich möglich. Gehäufte Absagen stellen die Sinnhaftigkeit des begleiteten Umgangs in Frage und können gegebenenfalls zu dessen Abbruch führen.

Ist während der Umgangskontakte immer jemand anwesend?

Die Umgangsbegleiterin ist während der Umgangskontakte immer anwesend und der Kontakt wird in der Regel immer von derselben Person begleitet.

In Krankheits- oder Urlaubsfällen besteht die Möglichkeit, dass die Umgangsbegleitung von einer anderen Fachkraft vertreten wird.

Ich befürchte, dass der andere Elternteil während der Umgangskontakte schlecht über mich spricht. Wie kann ich damit umgehen?

Einerseits ist es Funktion und Aufgabe der Umgangsbegleitung, etwaige für Ihr Kind belastende Vorkommnisse während der Umgangskontakte zu regulieren bzw. nicht zuzulassen.

Andererseits können solche Befürchtungen in den flankierenden Beratungsgesprächen thematisiert und besprochen werden.

Wie wird der begleitete Umgang organisiert, wenn ich dem anderen Elternteil nicht begegnen möchte?

In diesem Fall können die begleiteten Umgangskontakte so organisiert werden, dass die Eltern zeitversetzt eintreffen und Sie Ihr Kind in einem separaten Gebäudeteil an die Umgangsbegleitung übergeben. So lassen sich ungewollte Aufeinandertreffen der Eltern in aller Regel vermeiden.

Es ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich der Begleitete Umgang nach Konzeption des Familien-Notruf München zum Ziel gemacht hat, die Eltern mittelfristig dahin zu führen, die Umgänge zukünftig alleine organisieren und durchführen zu können. Dies setzt dann mittelfristig auch ein Aufeinandertreffen der Eltern voraus.

Kann der Elternteil, der das Kind bringt, dabeibleiben?

Mitunter hat es sich als hilfreich oder sogar notwendig für das Kind erwiesen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Umgang dabei oder zumindest in der Nähe bleibt. In diesen Fällen kann dies zwischenzeitlich so erfolgen.

Grundsätzlich gilt jedoch in diesen Fällen nach Konzeption des Familien-Notruf München das Ziel, mittelfristig eine Trennung des Kindes vom abgebenden Elternteil zu ermöglichen.

Können die Kontakte auch außerhalb der Räume des Familiennotrufs stattfinden?

In geeigneten Fällen und wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, können die Räumlichkeiten des Familiennotrufs verlassen und beispielsweise nahegelegene Spielplätze aufgesucht werden. In geeigneten Einzelfällen lassen sich nach Rücksprache der Beteiligten auch längere Umgänge mit beispielsweise Tierparkbesuchen etc. organisieren.

Dürfen andere Familienmitglieder, z. B. die Großeltern oder Freunde am begleiteten Umgang teilnehmen?

Der begleitete Umgang dient dazu, sowohl auf Seiten der Eltern als auch des Kindes mittelfristig die Voraussetzungen zu schaffen, dass Umgang zukünftig ohne Begleitung und in Organisation durch die Eltern durchgeführt werden kann. Insofern fokussieren die Begleiteten Umgangskontakte ausschließlich auf den Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil, um hier bestmöglich effektiv sein zu können.

Was passiert, wenn mich mein Kind nicht sehen möchte?

In diesen Fällen ist es eine Funktion und Aufgabe der Umgangsbegleitung, Sie und Ihr Kind bestmöglich dahingehend zu unterstützen, um miteinander in Kontakt zu kommen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe der flankierenden Beratung, mögliche Ursachen für das Verhalten Ihres Kindes zu erörtern und Lösungsmöglichkeiten hierfür zu erarbeiten.

Sollte sich bereits im Vorfeld der Umgangskontakte zeigen, dass sich ein Kind massiv weigert, den umgangsberechtigten Elternteil zu sehen und kann diese Weigerung durch Gespräche im Vorfeld nicht beseitigt werden, kann die Übernahme des Begleiteten Umgangs durch den Familien-Notruf nicht erfolgen.

Infoabende

zum Thema „Trennung und Scheidung“

2024

Dienstag, 03.12.2024
von 17:00 – 19:00 Uhr per Zoom

2025

Dienstag, 11.02.2025
Dienstag, 08.04.2025
Dienstag, 08.07.2025
Dienstag, 21.10.2025
Dienstag, 02.12.2025
jeweils von 17:00 – 19:00 Uhr per Zoom

Kostenbeitrag:

10 €

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zum Thema „Was braucht unser Kind, wenn wir uns trennen?“

2025

Montag, 13.01.2025
Mittwoch, 02.04.2025
Montag, 07.07.2025
jeweils von 17:00 – 19:00 Uhr

Kostenbeitrag:

10 €

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